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01.04.2011

Fax vor dem Aus - BGH kippt Beweislage bei Faxzustellung

April-Scherz-Fax 2011

Der Begriff Fax1 ist heute jedem geläufig und steht bisher für die sichere und nachvollziehbare Übertragung von Dokumenten. Dies wird sich nach dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe ändern.

Bisher galt die Übertragung von Dokumenten mit dem T.30-Verfahren (bekannt als "Fax") als fälschungssichere Ende-Ende-Übermittlung und durch den OK-Status auf dem Sendebericht auch vor Gericht als ebenso sicher wie ein Einschreiben.
Vor allem deshalb hat sich das Fax als die beliebteste Art der Zustellung von Schriftsätzen zwischen Anwälten2 entwickelt und ist auch sonst aus der Unternehmenskommunikation kaum wegzudenken.

Durch die zunehmende Umstellung von der leitungsbasierten auf paketbasierende Übermittlung von Telefon und Faxverbindungen in den Weitverkehrsnetzen der Provider und die starke Verbereitung von Endkunden-Telefonanschlüssen auf Basis von Internettelefonie3 (VoIP) ist inzwischen kaum noch tatsächlich eine Kommunikation von einem zum anderen Faxgerät auf direktem Wege möglich. Die Übermittlung des vom Faxgerät digitalisierten Dokumentes scheitert an der durch Latenzen und Echo beeinträchtigten Gesprächsqualität und den zur Verringerung der Bandbreite auf Netzbetreiberseite eingesetzten Komprimierungsalgorithmen.
Damit dennoch Faxe über IP (Internetprotokoll) übertragen werden können, kommen sogenannte Gateways3 zum Einsatz, die dem absendenden Faxgerät eine Gegenstelle simulieren und stellvertretend das Fax entgegennehmen, mittels SDP (Session Description Protokoll) die Bilddaten an das empfangende Gateway weiterleiten und Informationen (z.B. Faxkopf und Übertragungsstatus) zwischen beiden Faxgeräten vermitteln.

Nach Auffassung des BGH in Karlsruhe kann, durch die an der Zustellung des Faxes beteiligten Gateways, nicht mit Sicherheit beim Empfänger festgestellt werden, ob das übertragene Dokument mit dem abgesendeten übereinstimmt, da es keinen qualifizierten Signaturmechanismus gibt. Das Gericht berief sich damit auf die Aussage der bestellten Gutachter, die übereinstimmend eine mögliche Manipulation der Bilddaten durch eine sogenannte Man-in-the-Middle-Attacke5 an den beteiligten Gateways für möglich hielten. Die für Fax over IP benötigten Gateways (T.38) seien entweder vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellte Hardware oder bei den an der Kommunikation beteiligten Providern befindliche Infratruktur, die weder vom Absender noch vom Empfänger zu überprüfen seien. Außerdem könnten, je nach Routing der Netzbetreiber eine Vielzahl von Gateways an einer Faxzustellung beteiligt sein.

Noch ist nicht klar, welche Auswirkungen dies auf die Geschäftskommunikation in Zukunft haben wird6. Es darf aber bezweifelt werden, dass Faxe auch weiterhin eine dominierende Rolle im Büroalltag spielen werden.

 

 

Quellennachweis:

1 Faksimile, Wikipedia

2 § 195 der Zivilprozessordnung, dejure.org

3 Internettelefonie/VoIP/FoIP, wikipedia.org

4 Begriffserklärung Gateway, wikipedia.org

5 Begriffserklärung Man-in-the-middle-Angriff, wikipedia.org

6 Bekanntgabe durch Computerfax unwirksam, Finanzgericht Köln, Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

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